Betriebsmedizin

Unsere Arbeitsmedizinischen/Betriebsmedizin Services

Als Facharztpraxis für Arbeitsmedizin, Präventivmedizin und Verkehrsmedizin unterstützen wir Sie in den Bereichen Gesamtbetreuung, Vorsorge, Gefährdungsbeurteilung, Verkehrs- und  Reisemedizin sowie mit Tauglichkeitsuntersuchungen bei Ihnen vor Ort oder in unseren  Praxisräumen in Berlin.

Gesamtbetreuung:

Arbeitsmedizinische Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Angestellten Unternehmen, die mehr als zehn Personen beschäftigen, sind laut DGUV verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Regelbetreuung einzurichten. Als Facharztpraxis für Arbeitsmedizin sind wir auf die betriebsärztliche Gesamtbetreuung von kleinen, mittelständischen und großen Unternehmen spezialisiert und blicken auf eine langjährige Erfahrung mit den unterschiedlichsten Branchen und Tätigkeiten.

 

Arbeitsmedizinische  Grundbetreuung nach Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft:

Mit unserer arbeitsmedizinischen Grundbetreuung unterstützen wir Ihr Unternehmen effektiv dabei, die im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegten Pflichten nicht nur zu erfüllen, sondern zu übertreffen.

Bei AI-Praxis für Arbeitsmedizin sind Sie und Ihr Team medizinisch in besten Händen, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihre Projekte konzentrieren können.

 

Unsere Services im Rahmen der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2

  • Ganzheitliche Unterstützung Ihres Unternehmens in allen Aspekten der Unfallverhütung, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  • Kollektive arbeitsmedizinische Beratungen von Arbeitgebenden, Angestellten und betrieblichen Interessenvertretungen zu arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragestellungen
  • Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen inkl. Unterstützung bei Einsatzplanung und Schulung der Helferinnen und Helfer
  • Untersuchungen von arbeitsbedingten Erkrankungen, Erfassung und Auswertung der Ergebnisse sowie Formulierung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung
  • Untersuchungen nach besonderen betrieblichen Ereignissen, wie Unfällen, Beinaheunfällen oder Verdachtsfällen von Berufskrankheiten
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement von Erkrankten oder Menschen mit Behinderung (BEM)

Sie sind auf der Suche nach einer verlässlichen Praxis für Arbeitsmedizin, die Ihren Betrieb langfristig unterstützt und Ihren Angestellten ein Gefühl der Wertschätzung und Sicherheit vermittelt? Dann sind Sie bei AI-Praxis für Arbeitsmedizin richtig.

 

Betriebsspezifische Betreuung

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbmedVV (Pflicht-, Angebots-, und Wunschvorsorge) in Anlehnung an die Empfehlungen der BG (G-Unter-suchungen).
  • Durchführung von Eignungsuntersuchungen (z.B. ex G25/G41)
  • Einstellungsuntersuchungen
  • Beratung zum Thema Infektionsgefährdung und Durchführung von Impfungen
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) und Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF).
  • Beratung und Unterstützung bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in Ihren
    Betrieben (z.B. Gestaltung von Gesundheitstagen, Schulungen zum Thema Gesundheitsschutz, Durchführungen von Check up Untersuchungen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BGM)
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen (Hamburger Modell)
  • Leidensgerechte Gestaltung von Ersatzarbeitsplätzen unter Berücksichtigung von  Arbeitsanforderungen und individuellen Leistungsprofilen
  • Begleitung von BEM-Prozessen
  • Durchführung von Impfungen

 

Untersuchungen gemäß weiterer gesetzlicher Verpflichtungen

Allen voran sind hier die Untersuchungen für sog. besonders schutzbedürftige Personengruppen zu nennen: Werdende Mütter und jugendliche Arbeitnehmer. Hier kommen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zum Tragen.

  • Untersuchung zur Führerscheinverlängerung (LKW, Taxi, Bus)
  • Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können auch Nachtarbeiter eine Untersuchung in Anspruch nehmen und Untersuchungen nach Feuerwehrdienstvorschrift.
  • Atteste für Sportbootführerschein/ Tauchtauglichkeit…
  • Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Zusätzliche Leistungen
  • Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz

FAQ

Brauchen Sie einen Betriebsarzt ?

Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) sind Sie verpflichtet einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen. Alternative Betreuungsmodelle (z.B eine Betreuung über das sog. Unternehmermodell) existieren für Kleinbetriebe.

Was haben Sie bei der Bestellung Ihres Betriebsarztes zu beachten ?

Nach § 4 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dürfen Sie nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche  arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllen diese Voraussetzung. Ihrem  Einsatzort entsprechend werden beide Ärztegruppen meist als „Betriebsärzte“ bezeichnet.

Sind betriebsärztliche Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben ?

Betriebsärztliche Vorsorge ist in der sogenannten  Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung geregelt. Unterschieden werden die sogenannte Angebotsvorsorge und die Pflichtvorsorge. Als Arbeitgeber, dürfen Sie bestimmte Tätigkeiten (z.B. im Lärmbereich) nur  ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Betriebsärzte beraten Sie bei Festlegung des Untersuchungsportfolios in Ihrem Betrieb.

Wie viele Stunden ist der Betriebsarzt im Einsatz ?

Ihre Berufsgenossenschaft hat eine Mindeststundenzahl (Einsatzstunden pro Mitarbeiter und Jahr) für die sogenannte arbeitsmedizinische Grundbetreuung  festgelegt. Zur Grundbetreuung zählen z.B. die  regelmäßigen Arbeitsplatzbegehungen, die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung oder die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses.

Hinzu kommt die sogenannte betriebsspezifische  Betreuung, welche Sie aufgrund der Besonderheiten Ihres Betriebes, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, zusätzlich festlegen.  Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen  (Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge) oder die  Durchführung von Aktionen der betrieblichen  Gesundheitsförderung gehören zur betriebsspezifischen Betreuung.

Für das Unternehmermodell (s.o.) schreibt die  Berufsgenossenschaft keine festen Einsatzzeiten vor. Betriebsärzte (und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) werden bei Bedarf durch die Unternehmensleitung hinzugezogen.

Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für den Betriebsarzt ?

Wir, als Betriebsärzte, verstehen uns als Dienstleister für Ihren Betrieb und Ihre Beschäftigten.
Für alle Beschäftigten sind wir „Der Arzt im Betrieb“, an den sich alle Akteure im Betrieb unter
strengster Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht vertrauensvoll wenden können.